Neben der Nettokaltmiete und den Betriebskosten einer Wohnung haben das Jobcenter und die Stadt die Heizkosten von Leistungsempfängern zu übernehmen. Dies ist häufig Streitpunkt und Fehlerquelle bei Leistungsbescheiden beispielsweise im Rahmen von ALG II-Leistungen (Hartz IV). Deswegen lohnt in vielen Fällen eine Überprüfung der Bescheide.
Grundsätzlich gilt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Mietkosten nur erbracht werden dürfen, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII).
Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach dem Heizspiegel der jeweiligen Richtlinien. Wann sind Heizkosten unangemessen hoch? Ein Anhaltspunkt ist gegeben, wenn die tatsächlich anfallenden Kosten deutlich höher sind, als die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der entsprechenden Größe. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes werden teilweise noch immer veraltete “Kommunale Heizspiegel” verwendet, obwohl inzwischen der “bundesweite Heizspiegel” vorliegt. Soweit der Verbrauch oder die Kosten diese Werte nicht übersteigen, sind die Heizkosten angemessen. Wenn die Behörde die Übernahme trotzdem ablehnt, können Leistungsempfänger mit Erfolg Widerspruch einlegen.
Druckversion:
Ablehnung_der_Übernahme_von_Heizkosten_nicht_ungeprüft_hinnehmen