Lactoseintoleranz ist weit verbreitet. Betroffene wissen, dass die Unverträglichkeit von Milchzucker nicht nur zu einer Einschränkung der Lebensqualität, sondern auch zu höheren Ausgaben für Lebensmittel führt. Menschen, die Sozialleistungen, also beispielsweise ALG II (Hartz IV) beziehen, können diese Mehrkosten oft nicht tragen. Aber eine Erhöhung der Sozialleistungen ist möglich.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe, also höhere Sozialleistungen. Es muss eine gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben sein, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Februar 2013, Az 14 AS 48-12 R).
Wann die Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist uneinheitlich. Verlangt wird, dass höhere Kosten für laktosefreie Ernährung und Ausgleichskost konkret belegt werden. In vielen Fällen sind auch medizinische und ernährungswissenschaftliche Gutachten erforderlich. Allerdings sind die Sozialbehörden bei einer konkreten Darlegung des Mehrbedarfs oft auch zum Abschluss eines Vergleichs bereit, der höhere Sozialleistungen zur Folge hat.
Auf jeden Fall lohnt der Versuch, die höheren Kosten für eine besondere Ernährung geltend zu machen, damit wenigstens die finanziellen Auswirkungen der Lactoseintoleranz gering gehalten werden.
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